§ 1 – Strafbare Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften
(1) Wer eine Zuwiderhandlung nach § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, normal normal § 26 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, normal normal § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes, normal normal § 28 des Wassersicherstellungsgesetzes normal normal normal arabic begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn durch die Handlung a) die Versorgung, sei es auch nur auf einem bestimmten Gebiet in einem örtlichen Bereich, schwer gefährdet wird oder normal normal b) das Leben oder die Freiheit eines anderen gefährdet wird oder eine Maßnahme nicht rechtzeitig getroffen werden kann, die erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für das Leben oder die Freiheit eines anderen abzuwenden, oder normal normal normal arabic normal normal der Täter a) bei Begehung der Tat eine einflußreiche Stellung im Wirtschaftsleben oder in der Wirtschaftsverwaltung zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen gröblich mißbraucht, normal normal b) eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Sachen oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen gewissenlos ausnutzt oder normal normal c) gewerbsmäßig zur Erzielung von hohen Gewinnen handelt. normal normal normal arabic normal normal normal arabic (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Kurz erklärt
- Wer gegen bestimmte Vorschriften des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes und anderer Gesetze verstößt, kann bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erhalten.
- Der Versuch eines solchen Verstoßes ist ebenfalls strafbar.
- In schweren Fällen beträgt die Strafe mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe, wenn die Versorgung oder das Leben anderer gefährdet wird.
- Besondere Schwere liegt vor, wenn der Täter eine einflussreiche Position missbraucht oder eine Mangellage ausnutzt, um hohe Gewinne zu erzielen.
- Bei fahrlässigem Handeln kann die Strafe bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betragen.